Rechte und Pflichten
Von Dr. Andreas Messmer
Darf der Chiropraktor oder Arzt Angehörigen oder dem Arbeitgeber eine Diagnose bekanntgeben? Alle medizinischen Daten des Patienten unterstehen dem Arztgeheimnis im Sinne des Datenschutzgesetzes. Nur wenn der Patient seine Einwilligung gibt - am besten schriftlich! -, wird der Chiropraktor den Angehörigen oder dem Arbeitgeber erklären, was für ein Leiden der Patient hat. Für die nächsten Angehörigen und den Lebenspartner kann unter Umständen ein stillschweigendes Einverständnis des Patienten mit der Weitergabe dieser Informationen angenommen werden.
Dem Arbeitgeber darf der Chiropraktor oder Arzt lediglich mitteilen, der Patient sei aus Krankheits- oder UnfalIgründen nicht in der Lage, eine Arbeit zu leisten, und er kann dem Arbeitgeber die voraussichtliche Dauer der Verhinderung mitteilen. Allerdings darf der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Patient von einem vom Arbeitgeber bestimmten Vertrauenarzt untersuchen lässt.
Wem gehören die Röntgenbilder? Wenn die Aufnahmen in einem öffentlichen Spital gemacht worden sind, besteht für das Spital eine Dokumentationspflicht. Das heisst, dass öffentliche Krankenhäuser nur verpflichtet sind, dem Patienten auf seine Kosten Kopien auszuhändigen; die Originale bleiben im Spital.
Sind die Aufnahmen hingegen in einem Röntgeninstitut, beim Arzt oder Chiropraktor oder in einem privaten Spital angefertigt worden, gehören die Aufnahmen dem Patienten. Verlangt der Patient diese Aufnahmen, müssen sie ihm ausgehändigt werden. Der Arzt oder Chiropraktor kann, wenn er es für nötig hält, auf seine Kosten Kopien erstellen. Röntgenaufnahmen müssen zehn Jahre aufbewahrt oder dem Patienten übergeben werden.
Böse Überraschungen drohen «dank» dem neuen Krankenversicherungsgesetz KVG. Seit seinem Inkrafttreten haben verschiedene Kantonen sogenannte Spitallisten aufgestellt. Darin wird geregelt, in welchem Spital oder in welcher Institution ein allgemeinversicherter Patient für welches Leiden auf Kosten der Krankenkasse behandelt werden darf. Das gilt für Operationen, stationäre Abklärungen und Rehabilitationsaufenthalte.
Alle Patienten auch solche mit Zusatzversicherungen sollten unbedingt frühzeitig eine Kostengutsprache bei ihrer Krankenkasse oder Versicherungen einholen. Der Arzt und der Chiropraktor sind verpflichtet, vor einer Überweisung auf diesen Punkt aufmerksam zu machen.
Wer bezahlt einen nicht eingehaltenen Termin beim Arzt oder Chiropraktor? In der Regel wird erwartet, dass der Patient 24 Stunden vor dem Termin, welchen er nicht einhalten kann oder will, in der Praxis anruft. Besonders, wenn der Patient das erste Mal zum Untersuch angemeldet ist, reserviert die Praxishilfe mehr Zeit. Chiropraktoren und Arzte können versäumte Konsultationen und daraus folgende Ausfälle nicht der Krankenkasse oder Versicherung verrechnen, es steht ihnen aber frei, sie direkt dem Patienten zu belasten.
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