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Harte richterliche Kritik am Gesetzgeber

"Das Volk ist bei der KVG-Abstimmung irregeführt worden"

aus Neue Zürcher Zeitung Nr. 105 vom 8.5.1998

Aus dem Bundesgericht

Entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind Krankenkassen nicht verpflichtet, bei der Festsetzung der Prämien für die neuen Zusatzversicherungen ihren Mitgliedern beim Systemwechsel die bisherigen Beitragsjahre anzurechnen. Dies entschied das Bundesgericht, wobei im Verlaufe der öffentlichen Urteilsberatung mehrere Richter zu verstehen gaben, dass das Volk vor der Abstimmung über das neue Krankenversicherungsgesetz (KVG) irregeführt worden sei.

feL Lausanne, 7. Mai

Angerufen worden war das Bundesgericht von einem betagten Ehepaar, welches bei der Helsana versichert ist und seit dem Systemwechsel für die Zusatzversicherung eine Prämie bezahlen muss, die sich nicht nach dem Eintrittsalter richtet, sondern einzig nach dem effektiven Alter und daher um ein Vielfaches höher ist als die Beiträge anderer Versicherter. Die beiden Versicherten beriefen sich auf die Übergangsbestimmung in Art. 102 Abs. 2 KVG, der - zumindest dem Wortlaut nach unmissverständlich - lautet: «Die unter dem früheren Recht zurückgelegten Versicherungszeiten sind bei der Festsetzung der Prämien anzurechnen.» Die Krankenkasse stellte sich indes auf den Standpunkt, diese Bestimmung komme nur zum Tragen, wenn der Prämientarif für die neue Zusatzversicherung grundsätzlich auch das Eintrittsalter berücksichtigt. Dies aber sei bei den risikogerechten Prämien der Helsana nicht der Fall, da sie einzig auf das effektive Lebensalter abstellen.

Diese Interpretation des Gesetzes gegen seinen klaren Wortlaut wird auch von einer Mehrheit in der 11. Zivilabteilung des Bundesgerichts geteilt, welches im Berufungsverfahren eine gegen die Helsana gerichtete Klage des Ehepaars mit vier gegen eine Stimme abgewiesen hat. Laut dem noch nicht schriftlich begründeten Urteil sind in der Zusatzversicherung reine risikogerechte Prämien zulässig, die nur auf das tatsächlich Alter der Versicherten abstellen. Die Krankenkassen können wohl auch das Eintrittsalter berücksichtigen, müssen dies aber nicht tun. Und nur wo dies geschieht, muss auch die Beitragszeit vor dem Systemwechsel berücksichtigt werden. Eine gene relle Berücksichtigung des Eintrittsalters ist aus Sicht des Bundesgerichts aus versicherungsmathematischen Gründen nicht möglich, weil unter dem alten Recht das Umlageverfahren spielte, so dass keine individuellen Rückstellungen möglich waren. - Mit dieser Argumentation wird die fragliche Übergangsbestimmung im Lichte des neuen Rechts mit dem System risikogerechter Prämien ausgelegt, welches auf den Kopf gestellt würde, wenn die Krankenkassen gemäss dem Wortlaut des Gesetzes das Eintrittsalter ihrer bisherigen Mitglieder bei der Prämienbemessung berücksichtigen müssten.

Einzig der Präsident der urteilenden Kammer hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Klage des Ehepaars gutgeheissen werden müsse. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, weil dem Volk bei der Abstimmung ein eindeutiger und unmissverständlicher Gesetzestext vorgelegt worden sei, dem nun nicht nachträglich die Verbindlichkeit abgesprochen werden könne. Die Mehrheit hielt dem indes entgegen, der Wortlaut von Art. 102 Abs. 2 KVG gebe den Sinn des Gesetzes nicht wieder und könne dies auch nicht. Die Übergangsbestimmung sei überhaupt nicht justitiabel, und der Gesetzgeber habe dies genau gewusst, meinte ein Richter und folgerte wörtlich: "Das Volk wurde mit diesem Gesetz irregeführt!" Die zum Teil markige Kritik am Gesetzgeber wurde einzig durch das Schlusswort eines sozialdemokratischen Mitglieds der Kammer etwas gemildert, das nicht von einer Irreführung des Volkes reden wollte, sondern lediglich von einer "unsorgfältigen Redaktion des Gesetzestextes".

Urteil 5C.192/1997 vom 7. 5. 98 - schriflliche Urteilsbegründung ausstehend.

UND ALLES SCHAUT ZU

Dass beim Erlass des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) gepfuscht wurde, hat sich am Donnerstag einmal mehr bestätigt. Die Kritik des Bundesgerichts am Gesetzgeber ist unmissverständlich und lässt aufhorchen. Die Richter in Lausanne waren so ungehalten, dass sie ihre sonst übliche vornehme Zurückhaltung aufgaben und den Missstand und dessen Urheber beim Namen nannten. Der Lausanner Entscheid birgt nun aber die Gefahr, dass die Zusatzversicherungen für ältere und kranke Menschen der Übergangsgeneration noch teurer werden. Doch wer kümmert sich um ihre Probleme?

Dass die Zusatzversicherungen nicht ihre Sache sei, hat Bundesrätin Ruth Dreifuss bereits mehrmals erklärt. Und sie meinte schnöd, die Passagiere der Abteilung erster Klasse interessierten sie nicht. Nach dem neuen Recht ist dem formaljuristisch zwar so, denn sämtliche Zusatzversicherungen unterstehen dem Privatversicherungsrecht. Dafür zuständig ist das Departement Koller. Damals jedoch, bei Erlass des KVG, wäre es sehr wohl Aufgabe des Departements des Innern gewesen, sich um die bisher Zusatzversicherten zu kümmern und eine vernünftige Übergangsregelung zu treffen. Vor dem Systemwechsel hatten die jüngeren Zusatzversicherten - viele von ihnen zählen zu den heute älteren - während Jahren nämlich mit ihren Prämien die höheren Kosten der damals älteren Privat- und Halbprivatversicherten mitgetragen. Allerdings ist auch den bürgerlichen Parlamentariern vorzuwerfen, dass sie bei Erlass des KVG geschlafen und sich der Probleme der Überführung der Zusatzversicherungen ins neue Recht nicht angenommen hatten.

Schliesslich ist festzustellen, dass nicht alle Krankenversicherer den Weg der grössten Kasse, der Helsana, gegangen sind. Manche haben nach "sozialverträglicheren" und nach für die bisher Versicherten besseren Lösungen gesucht und solche auch gefunden. Manche haben ihre treuen Kunden nicht derart vor den Kopf gestossen. Doch wer zufällig oder vielmehr historisch bedingt bei einer Kasse versichert war, die freiwillig keine zahlbare Ubergangslösung gesucht hatte, hat jetzt das Nachsehen. Den älteren oder kranken Zusatzversicherten sind nun die Hände gebunden, denn der Übertritt in eine Zusatzversicherung eines andern Krankenversicherers ist für sie kaum mehr möglich. Sie trifft der Systemwechsel mit aller Härte.

Soll für die Übergangsgeneration noch eine vernünftige und bezahlbare Lösung gefunden werden, muss rasch gehandelt werden. Dringlichkeitsrecht ist zu prüfen. Bundesrat und Parlament dürfen nicht mehr länger die Augen vor der Entwicklung im Bereich der Zusatzversicherungen verschliessen. Dabei handelt es sich übrigens nicht um eine Frage, die nur einige wenige betrifft. Immerhin rechnete man vor dem Systemwechsel mit über 30 Prozent Zusatzversicherten. Unter dem Prämiendruck sind es inzwischen allerdings weniger geworden./ cs.

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