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Das Ausüben der "Vitalogie" ist im Kanton Aargau verboten

Zusammenfassung des Entscheides des Aarg. Gesundheitsdepartement vom 26.10.98

In einem Beschwerdeentscheid gegen eine einzelne Verbotsverfügung des Gesundheitsdepartementes des Kantons Aargau hat der Regierungsrat das Gesundheitsdepartement in seiner Argumentation geschützt. Der Regierungsrat hält ausdrücklich fest, dass einerseits die sogenannte vitalogische Behandlung eine der Bewilligungspflicht unterstehende Tätigkeit darstellt und dass andererseits nur Chiropraktoren und Chiropraktorinnen bzw. in Manualtherapie ausgebildete Ärztinnen und Ärzte das erforderliche Wissen und Können zur Ausübung dieser Tätigkeit verfügen. Allen anderen Personen ist die Ausübung der Vitalogie im Kanton Aargau nicht gestattet.
Das Gesundheitsdepartement wird zukünftig bei Kenntnis vitalogischer Tätigkeiten und deren Anpreisung durch nichtberechtigte Personen unverzüglich die entsprechenden Massnahmen anordnen (Praxisschliessung) und die unerlaubte Tätigkeit sowie deren Anpreisung zur Anzeige bringen (Strafverfahren).

Anmerkung von chiropraktik.ch:
Mit diesem Entscheid ist der Regierungsrat seinem Auftrag gemäss Gesundheitsgesetz vom 10.11.87 nachgekommen, indem er sich für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung einsetzt.

Lesen Sie dazu die folgenden Artikel:



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