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Der verbotene Griff zum Halswirbel
Gesundheitsdepartement will Vitalogen und Atlaslogen das Handwerk legen
Aus dem Aargauer Tagblatt vom Mittwoch, 15. Mai 1996
Von Peter Schmid
Der oberste Halswirbel heisst Atlas. Er lässt sich um einen bis anderthalb Millimeter verschieben, was verblüffende Wirkung zeitigen kann. Der Griff zum obersten Halswirbel kann allerdings auch zu schwersten Schädigungen führen, wenn er unnötigerweise und unsachgemäss vorgenommen wird. Genau das aber tun die Vitalogen und Atlaslogen, denen nach dem Willen des Gesundheitsdepartements im Aargau das Handwerk gelegt werden soll. Es hat - wie das Tagblatt am 6. April berichtete einen Vitalogen mit einem Berufsverbot belegt. Das GD betrachtet diesen Einzelfall als Präjudiz, das dazu dienen soll gegen alle rund zehn bekannten Vitalogie- und Atlaslogiepraxen im Aargau vorzugehen.
Dubios ist die Herkunft der bei den Begriffe, die offensichtlich vor allem der Gesundung der Geldbeutel ihrer Gründer Peter W. Huggler und Walter Landis dienen sollen. Huggler ist aus gebildeter Chiropraktor. Allerdings führte er seine Praxis auf unzulässige Weise. Er behandelte kranke wie gesunde Patienten und stellte den Krankenkassen überhöhte Forderungen. Als das Krankenkassenkonkordat die zuviel bezahlten Honorare zurückforderte, geriet Huggler in Konkurs, zu dem auch seine anderen Aktivitäten im Bereich der Hotellerie beitrugen. Er wurde in der Folge aus dem Chiropraktorenverband ausgeschlossen. Huggler fand schnell einen Ausweg und gründete eine eigene "Lebensanschauung", die Vitalogie. "Millionen von Menschen wenden sich der Vitalogie zu, weil sie die wissenschaftlichen Prinzipien der Natur erkennen, die durch die wirkungsvolle Behandlung an der Wirbelsäule zu entscheidender Besserung führen, wo andere Methoden versagt haben." (Zitat aus der Werbebroschüre eines Freiämter Vitalogisten.)
Bestünde die Vitalogie aus dem Einreiben von zarten Düften, dem Wickeln mit Bach-Blüten oder dem Auflegen von esoterischen Steinen, hätte das Gesundheitsdepartements nichts einzuwenden, denn jedem Erwachsenen steht es ja frei, wie er sein Geld loswerden will. Problematisch ist aber, dass der Griff zum obersten Wirbel die zentrale Methode darstellt. Das ist bei den Vitalogen wie bei den Atlaslogen so - der Unter schied besteht lediglich darin, dass der eine zupackt, wenn der "Patient" liegt, der andere, wenn er sitzt. Das erstaunt nicht, denn die Konkurrenzlehre zur Vitalogie, die Atlaslogie, wurde von einem Schüler Hugglers begründet, von Walter Landis. Beiden Lehren gemeinsam ist, dass sie Kurse für angehende Vitalogen und Atlaslogen anbieten, die ein Heidengeld - man spricht von 15000 bis 18000 Franken - kosten, aber nur eine höchst mangelhafte Ausbildung vermitteln.
Vitalogen und Atlaslogen bestreiten wohlweislich, chiropraktische Eingriffe vorzunehmen. Da wollte es das Gesundheitsdepartement - das nach den Klagen einer Patientin aktiv wurde - genau wissen. Es beauftragte den Neurochirurgen und Universitätsprofessor Dr. Dr. h.c. Charles Probst, Chefarzt am Kantonsspital Aarau, mit einem Gutachten. Probst kam zum eindeutigen Schluss: "Vitalogie/Atlaslogie sind in ihrer heutigen Form abzulehnen." Dafür nennt Probst zahlreiche Gründe. Hauptgrund ist, dass der Griff zum Halswirbel "eindeutig ein manueller Eingriff im Sinne der Chiropraktik" ist und demzufolge nur nach sorgfältiger Diagnose und von ausgewiesenen Fachleuten, d.h. von Ärzten oder Chiropraktoren vorgenommen werden dürfe. Vitalogisten und Atlaslogisten seien demgegenüber in der Regel Laien, denen die nötigen Voraussetzungen fehlen.
Das Gesundheitsdepartement wollte diese Meinung bestätigt wissen und beauftragte deshalb Dr. W. Schneider, Chefarzt am Kantonalen Pflegeheim St. Katharinental in Diessenhofen TG, mit einer ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten Probst. Schneider bestätigte, dass es sich "bei den vitalogischen/atlaslogischen Eingriffen eindeutig um Heilbehandlungen" im Sinne des aargauischen Gesundheitsgesetzes handle. Er bestätigte auch die Feststellung Probsts, dass zwar Komplikationen bei Manipulationen an der Halswirbelsäule eher selten seien, dass diese aber, wenn sie auftreten, "häufig als schwer bis sehr schwer einzustufen sind."
Gestützt auf diese klaren Feststellungen erliess das Gesundheitsdepartement in einem Fall ein Berufsverbot für einen Vitalogen, der im Aargau praktiziert und 1992 unverfroren das Begehren gestellt hatte, seine Manipulationen seien von den Krankenkassen zu übernehmen. Stattdessen erhielt er im gleichen Jahr den Bescheid, dass ihm alle "auf vitalogischen und auf ähnlichen Grundlagen beruhenden Manipulationen am Menschen so wie grundsätzlich alle auf Heilung gerichteten Tätigkeiten verboten seien." Der Vitaloge hielt sich nicht an diese Vorschrift, was schliesslich zum jetzt ausgesprochenen Berufsverbot führte. Dieses durchzusetzen, ist allerdings nicht ganz einfach. Jedermann kann ja irgendwelche Wundermittel und Methoden anbieten, ohne dass dies melde- oder bewilligungspflichtig wäre. Würde der Vitaloge nur noch mit dem philosophischen Teil seiner Lehre hausieren, könnte ihm niemand etwas anhaben. Greift er hingegen zur Wirbelsäule braucht es dazu die klaren Aussagen von "Patienten". In diesem Falle würde das Gesundheitsdepartement ein Strafverfahren anstrengen, das bis zur Beschlagnahmung der Praxisräume führen könnte. Ein Strafverfahren müsste in jedem einzelnen Fall durchgezogen werden - eine langwierige Angelegenheit, doch ist das Gesundheitsdepartement gewillt, hier Nägel mit Köpfen zu machen, wie Kantonsarzt Dr. Markus Roth dem Tagblatt gegen über erklärte.
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